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EU-Führerscheintourismus

Gegenstand beinahe schon alltäglicher Beratungspraxis in unserem Verkehrsrechtsdezernat ist die Frage einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung wegen Trunkenheitsfahrt oder aus anderen Gründen.

War eine Trunkenheitsfahrt mit mindestens 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis, wird die Neuerteilung seitens der Fahrerlaub-nisbehörde regelmäßig von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens (Medzinisch-Psychologische Untersuchung, sogenannter „Idiotentest“) abhängig gemacht. Gleiches gilt bei Wiederholungstätern mit weniger als 1,6 Promille BAK oder im Falle sonstiger Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.

Die MPU wird wegen der damit verbundenen Kosten und wegen der hohen „Durchfallquoten“ allgemein gefürchtet, ließ sich nach bis vor kurzem geltenden Recht aber nur selten vermeiden oder umgehen. Auslandsführerscheine von Verkehrsteilnehmern, die in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hatten, wurden von der hiesigen Justiz und den Verwaltungsbehörden nicht anerkannt. Für Furore sorgte dann aber im Jahr 2004 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, wonach ausländische EU-Fahrerlaubnisse grundsätzlich von jedem Mitgliedsstaat anzuerkennen seien, wenn diese nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, und zwar auch dann, wenn davon auszugehen sei, dass der Fahrerlaubnis-Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht im betreffenden Staat, sondern im Inland gewohnt hat. Dies gelte auch dann, wenn die Fahrerlaubnis nach den Regeln des ausstellenden Staates eigentlich nicht hätte erteilt werden dürfen.

Dieses Urteil hat dazu geführt, dass binnen kurzer Zeit ein regelrechter „Führerscheintourismus“ in deutsche Nachbarstaaten wie Polen, Tschechien oder die Niederlande entstanden ist, wo clevere Anbieter die Möglichkeit anbieten, EU-Führerscheine zu überschaubaren Tarifen in kurzer Zeit zu erwerben.

Verwaltung und Teile der deutschen Justiz halten seit einiger Zeit dagegen. Es lässt sich verstärkt beobachten, dass in Deutschland wohnhaften Verkehrsteilnehmern, die etwa bei Verkehrskontrollen einen ausländischen EU-Führerschein vorlegen, im Verwaltungswege aufgegeben wird, zum Nachweis ihrer charakterlichen Geeignetheit ein MPU-Gutachten vorzulegen. Für den Weigerungsfall wird ihnen ein zeitlich unbefristetes Fahrverbot für den Bereich der Bundesrepublik angedroht und dann auch verhängt.

Die Justiz beurteilt diese Verwaltungspraxis unterschiedlich. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hält sie schlichtweg für rechtswidrig. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung heißt es:

„1. Ist einem Bürger mit Wohnsitz in Deutschland rechtmäßig eine Fahrerlaubnis von ei-nem EU-Mitgliedstaat erteilt worden, kann die inländische Fahrerlaubnisbehörde keine MPU aufgrund von Eignungszweifeln verlangen, die Ursache für die Entziehung der in-ländischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Strafurteil waren und wenn die aufgrund dieses Strafurteils verhängte Sperrfrist vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis abgelaufen ist.

2. Nach dem Kerngehalt der Entscheidung des EUGH vom 29.04.2004 ist die Entscheidung eines Mitgliedsstaates, einem EU-Bürger die Fahrerlaubnis zu erteilen, grundsätzlich zu akzeptieren; ein eigenes Prüfungsrecht steht der nationalen Behörde nicht zu, weil des dem Prinzip der unbedingten gegenseitigen Anerkennung widerspricht und Befugnis und Kompetenz des Ausstellungsstaates in Abrede stellt.

3. Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine nach der Führerscheinrichtlinie des Rates 91-439 EWG vom 29.07.1991 läuft es zuwider, wenn ein Mit-gliedsstaat berechtigt wäre, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zeitlich faktisch unbegrenzt zu verweigern.

4. Erneute Auffälligkeiten nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis hindern die nationalen Behörden nicht, Maßnahmen aufgrund inländischer Vorschriften zu ergreifen.“

VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.09.2005 – 6 G 2273/05 (2), veröffentlicht im Mitteilungsblatt der ArG Verkehrsrecht 4/2005, S. 145.

Hiergegen vertritt das VG München (NJW 2005, 1818) die Auffassung , das Urteil des EUGH sei restriktiv zu verstehen. Der Vorrang des Gemeinschaftsrecht gelte nur dann, wenn nach Ablauf der Sperrfrist die nationale Behörde keine weiteren Anforderungen, so z.B. die Vorlage einer MPU, mehr an die Wiedererteilung stellen würde. Die in der Euro-päischen Führerscheinrichtlinie genannten Eignungsvoraussetzungen stellten lediglich Mindeststandards dar, eine vollkommende Harmonisierung sei aber tatsächlich nicht gewollt, so dass genügend Raum für eine eigenständige nationale Überprüfung verbleibe. Dies gelte, anders als beim Wohnsitzerfordernis, gerade für den nichtharmonisierten Bereich der Verkehrssicherheit.

Es bleibt also spannend und der Meinungsstreit wird sich letztlich wohl erst durch ein erneutes EUGH-Urteil entscheiden lassen. Bis dahin kläre ich meine Mandanten dahingehend auf, dass sie sich mit dem Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zwar nicht strafbar machen, es aber zweifelhaft ist, wie lange sie wirklich Spaß an ihrem neuen Führerschein haben werden. Spätestens mit der nächsten allgemeinen Verkehrskontrolle müssten sie sich darauf einstellen, dass die für sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde versuchen wird, ihnen Schwierigkeiten zu bereiten und es nicht abzusehen ist, wie das dann zuständige VG entscheiden wird.


Autor: RA Maier

Kanzlei POHLEN + MEISTER
11.1.06 14:14
 


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